Kleinunternehmerregelung: So sieht die Rechnung ohne USt aus
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es dir, Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen. Das ist besonders dann relevant, wenn dein Jahresumsatz unter einer bestimmten Grenze liegt und du keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musst. Damit deine Rechnung aber den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind einige wichtige Punkte zu beachten. Du solltest klar und verständlich auf die Anwendung von § 19 UStG hinweisen und darauf achten, dass kein Steuerbetrag ausgewiesen wird.
Rechnungsstellung ohne Ausweis der Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmer bist du nach § 19 UStG von der Pflicht befreit, auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen. Das bedeutet, dass du die Endsumme deiner Leistung genau so angibst, wie sie zu zahlen ist – ohne einen gesonderten Steuerbetrag oder den Hinweis auf einen Mehrwertsteuersatz. Stattdessen führst du auf deiner Rechnung lediglich den Nettobetrag als Gesamtsumme auf.
Wichtig ist außerdem, dass du durch eine eindeutige Formulierung erklärst, warum keine Umsatzsteuer berechnet wird. Der empfohlene Vermerk ist: „Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“ So stellst du sicher, dass deine Kunden und Geschäftspartner nachvollziehen können, weshalb kein Steuerausweis erfolgt.
Bei der Erstellung deiner Rechnung legst du besonderen Wert auf Transparenz und Verständlichkeit. Alle weiteren erforderlichen Angaben wie eine klare Beschreibung des Leistungsumfangs sowie vollständige Kontaktdaten für dich und deinen Auftraggeber sind ebenfalls zwingend erforderlich. Mit dem bewussten Verzicht auf einen Umsatzsteuerausweis erfüllst du die gesetzlichen Vorgaben und sorgst zugleich für Übersichtlichkeit in deiner Buchführung.
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Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung erforderlich

Für die korrekte Rechnungsstellung als Kleinunternehmer ist es verpflichtend, einen eindeutigen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu geben. Dies schützt dich davor, versehentlich Umsatzsteuer auszuweisen oder deine Geschäftspartner zu verunsichern. Ein solcher Vermerk sorgt für Transparenz und zeigt klar auf, dass du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhebst. Das schafft Vertrauen bei deinen Kunden und erleichtert die Zuordnung deiner Rechnung in deren Buchhaltung.
Der empfohlene Satz hierfür lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Oder alternativ: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“ Die Formulierung sollte gut sichtbar sein, am besten direkt unter dem Rechnungsbetrag oder im unteren Teil der Rechnung. Wichtig ist dabei, dass dieser Hinweis nicht vergessen wird, sonst kann es leicht zu Rückfragen kommen oder die Rechnung sogar als ungültig angesehen werden.
Achte immer darauf, den gesetzlichen Wortlaut möglichst korrekt wiederzugeben. So bist du rechtlich auf der sicheren Seite und kannst dich voll und ganz auf dein Tagesgeschäft konzentrieren. Diese kleine Ergänzung auf deiner Rechnung macht den entscheidenden Unterschied und wird von vielen Auftraggebern auch erwartet.
Kein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung
Beim Erstellen einer Rechnung als Kleinunternehmer ist besonders darauf zu achten, dass kein Umsatzsteuerausweis erfolgt. Das bedeutet konkret: du gibst den Rechnungsbetrag als Nettosumme an und weist keine Mehrwertsteuer separat aus. Diese Vorgehensweise sorgt dafür, dass du deiner steuerlichen Verpflichtung nachkommst und deine Kunden wissen, dass sie von dir keine abziehbare Vorsteuer erhalten.
Es reicht also vollkommen aus, wenn du auf der Rechnung lediglich den fälligen Gesamtbetrag aufführst. Die Angabe eines Steuerbetrags wie „19 % USt“ oder „inkl. MwSt.“ darf nicht erscheinen, da dies sonst schnell für Missverständnisse sorgen kann. Deine Rechnung bleibt dadurch für alle Beteiligten verständlich und eindeutig nachvollziehbar.
Durch das Weglassen jeglicher Umsatzsteuer-Angaben wird verhindert, dass es später zu Unklarheiten mit dem Finanzamt kommt. Zudem ist die Trennung zwischen Brutto- und Nettosumme in deinem Fall überflüssig – dein Auszahlungsbetrag entspricht der Rechnungssumme. Achte bei jeder neuen Rechnung konsequent darauf, diesen Punkt einzuhalten, um Zeit und Aufwand durch Korrekturen zu vermeiden.
Pflichtangabe | Beschreibung | Beispiel |
---|---|---|
Name und Anschrift | Vollständige Adresse von Absender und Empfänger | Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt |
Rechnungsdatum & Nummer | Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer | 02.06.2024 / RE-2024-123 |
Hinweis Kleinunternehmerregelung | Vermerk gemäß § 19 UStG (keine USt ausgewiesen) | „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“ |
Auftragsbeschreibung und Leistungsumfang klar angeben
Eine detailgenaue Auftragsbeschreibung auf deiner Rechnung ist unverzichtbar. Sie hilft nicht nur deinem Kunden, sondern auch dir selbst dabei, den Leistungsumfang klar und nachvollziehbar festzuhalten. Du solltest immer präzise angeben, welche Dienstleistung oder welches Produkt dein Kunde erhalten hat – etwa „Webdesign einer Firmenhomepage“, „Bereitstellung von 50 Werbeplakaten“ oder „Stundensatz Grafikarbeiten für Mai 2024“. Je genauer du beschreibst, was geleistet wurde, desto weniger Missverständnisse entstehen im Nachhinein.
Ebenso gehören der Zeitraum der Leistungserbringung sowie eventuell zugesagte Zusatzleistungen mit auf die Rechnung. Das schafft Transparenz und gibt deinem Gegenüber eine fundierte Grundlage für Rückfragen oder Nachweise gegenüber dem Finanzamt. So reicht zum Beispiel eine Angabe wie „Leistungszeitraum: 01.05.–31.05.2024“ oder „inklusive Erstberatung per Telefon“ schon aus, um Unsicherheiten vorzubeugen.
Mit einer klar strukturierten Leistungsaufstellung erleichterst du zudem spätere Klärungen über Umfang oder Abrechnung deines Auftrages. Deine Rechnung wird damit übersichtlich und dokumentiert, wofür genau gezahlt werden soll – ein Vorteil für beide Seiten.
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Angabe vollständiger Adresse von Absender und Empfänger

Bei der Erstellung einer Rechnung als Kleinunternehmer ist die vollständige Angabe der Adresse von Absender und Empfänger unerlässlich. Diese Information dient dazu, jederzeit nachvollziehen zu können, zwischen welchen Parteien ein Geschäftsvorgang stattfand. Das bietet dir selbst Sicherheit bei Rückfragen oder im Falle steuerlicher Überprüfungen durch das Finanzamt.
Sowohl dein eigener Name und deine Anschrift als Rechnungssteller als auch die Daten deines Kunden müssen klar und vollständig auf dem Dokument stehen. Verzichte dabei nicht auf Straßennamen, Hausnummer, Postleitzahl und Ort – so bleibt alles eindeutig zuordenbar. Sobald hier etwas fehlt, kann es passieren, dass eine Rechnung beanstandet wird oder sogar ihre Gültigkeit verliert.
Prüfe beim Erstellen immer sorgfältig, ob alle Angaben korrekt eingetragen wurden. Gerade die exakte Schreibweise aller Adressdaten ist entscheidend für einen professionellen Auftritt und hilft Missverständnisse oder Komplikationen auszuschließen. Dieser kleine Aufwand erspart Ärger im Nachhinein und sorgt dafür, dass sämtliche Vorgänge sauber dokumentiert bleiben.
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Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer notwendig

Zu jeder Rechnung als Kleinunternehmer gehört unbedingt ein Rechnungsdatum. Es zeigt zum einen, wann die Leistung abgerechnet wurde, und dient sowohl dir als auch deinem Kunden als bezugnehmender Zeitpunkt für Zahlung und Buchführung. Das Datum ist außerdem eine wichtige Orientierung, falls später Rückfragen entstehen oder der Zeitpunkt der Leistungsabwicklung nachvollzogen werden muss.
Genauso wichtig ist die fortlaufende Rechnungsnummer. Diese Nummer sorgt dafür, dass jede deiner ausgestellten Rechnungen eindeutig identifizierbar bleibt. Sie darf nicht doppelt vergeben werden und sollte sich logisch im Zahlenkreis deiner bisherigen Rechnungen einordnen – etwa fortlaufend nach dem Muster „RE-2024-001“. Damit stellst du sicher, dass deine Buchhaltung übersichtlich und prüfbar bleibt. Vor allem bei einer Steuerprüfung kannst du so alle Vorgänge rasch belegen und zeigen, dass keine Rechnung vergessen oder doppelt ausgestellt wurde.
Eine klare Struktur mit Rechnungsdatum und individueller Nummer erleichtert also das Verwalten deiner Unterlagen erheblich. Du bist jederzeit in der Lage, schnell auf bestimmte Zahlungsbelege zuzugreifen oder den Verlauf eines Auftrags exakt zu rekonstruieren. Behalte daher bei jeder neuen Rechnung diese beiden Angaben immer im Blick – sie sind entscheidend für einen ordentlichen geschäftlichen Ablauf.
Element | Wichtigkeit für die Rechnung | Beispiel aus der Praxis |
---|---|---|
Leistungsbeschreibung | Erklärt genau, welche Dienstleistung oder welches Produkt erbracht wurde | „Webdesign für Unternehmenswebsite im Mai 2024“ |
Zahlungsfrist & Bankverbindung | Klärt, bis wann und wie bezahlt werden soll | „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen auf IBAN: DE12 3456 7890 1234 5678 90“ |
Leistungszeitraum | Macht deutlich, wann die Leistung erbracht wurde | „Leistungszeitraum: 01.05.–31.05.2024“ |
Nettobetrag als Gesamtsumme ausweisen
Beim Erstellen deiner Rechnung nach der Kleinunternehmerregelung ist es entscheidend, dass du den Nettobetrag als Gesamtsumme aufführst. Das bedeutet: Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und die Endsumme deiner Rechnung entspricht genau dem Betrag, den dein Kunde zahlen muss. Ein separater Steuerbetrag oder eine Aufschlüsselung in Netto- und Bruttobetrag entfällt dabei vollständig.
Die klare Angabe des Gesamtbetrags ohne Steuerausweis sorgt für Transparenz und macht es deinen Kunden einfach zu erkennen, wie viel sie tatsächlich überweisen sollen. So können Missverständnisse bei der Zahlungsabwicklung vermieden werden. Dies ist besonders wichtig, wenn deine Auftraggeber selbst Unternehmer sind und prüfen müssen, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt sind – durch das Fehlen der Umsatzsteuer erkennen sie sofort, dass kein zusätzlicher Vorsteuerabzug möglich ist.
Achte darauf, diesen Zahlbetrag auf deiner Rechnung deutlich hervorzuheben. Zum Beispiel kannst du ihn mit einer Fettschrift versehen oder optisch absetzen, um einen schnellen Überblick zu gewährleisten. Durch diese Vorgehensweise stellst du sicher, dass deine Rechnungsstellung übersichtlich bleibt und alle rechtlichen Vorgaben erfüllt. Zudem profitierst du davon, dass sich die Abrechnung für beide Seiten vereinfacht.
Zahlungsfrist und Bankverbindung aufführen
Damit die Zahlungsabwicklung reibungslos verläuft, solltest du auf deiner Rechnung stets eine klare Zahlungsfrist angeben. Diese kannst du zum Beispiel so formulieren: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum“. Eine eindeutige Frist schafft Transparenz und sorgt dafür, dass dein Kunde weiß, bis wann der Betrag bei dir eingehen soll. Du verhinderst dadurch Missverständnisse oder unnötige Verzögerungen beim Zahlungseingang.
Ebenso unverzichtbar ist die Angabe deiner Bankverbindung, damit dein Kunde den offenen Betrag problemlos überweisen kann. Zu den notwendigen Angaben zählen meist dein Name, die IBAN sowie optional auch der BIC und der Name des Kreditinstituts. Es empfiehlt sich außerdem, ein konkretes Verwendungszweck-Feld mit Rechnungsnummer vorzuschlagen – das erleichtert sowohl dir als auch deinem Kunden die Zuordnung der Zahlung.
Durch die Kombination aus deutlich formulierter Fälligkeit und vollständigen Bankdaten stellst du sicher, dass keine Rückfragen entstehen und deine Liquidität gewahrt bleibt. Dies trägt zu einem professionellen Auftritt gegenüber deinen Auftraggebern bei und unterstützt dich im täglichen Geschäft.
Gesetzliche Grundlage gemäß § 19 UStG benennen
Damit deine Rechnung als Kleinunternehmer rechtskonform ist, solltest du stets die gesetzliche Grundlage gemäß § 19 UStG angeben. Dieser Paragraph des Umsatzsteuergesetzes regelt, dass du bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen musst. Mit dem Hinweis auf diese gesetzliche Vorschrift machst du deutlich, warum auf deiner Rechnung kein Mehrwertsteuerbetrag genannt wird.
Empfehlenswert ist der Vermerk: „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“ Oder du formulierst alternativ: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise diese daher nicht aus.“ Wichtig ist, dass dieser Satz klar und gut erkennbar erscheint, um mögliche Rückfragen direkt auszuräumen.
So zeigst du Professionalität und sorgst gleichzeitig dafür, dass deine Auftraggeber wissen, weshalb sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese Transparenz hilft vor allem dann, wenn dein Kunde selbst unternehmerisch tätig ist und eine ordnungsgemäße Buchführung benötigt.
dein Hinweis auf § 19 UStG bietet dir also den Vorteil, Klarheit gegenüber deinen Geschäftspartnern und auch bei eventuellen Prüfungen durch das Finanzamt zu schaffen. Durch diesen zusätzlichen Absatz in deiner Rechnung schützt du dich vor unnötigen Korrekturen und schaffst Vertrauen bei deinen Kunden.
Aufbewahrungspflicht für Rechnungen beachten
Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist ein wichtiger Aspekt, den du als Kleinunternehmer unbedingt beachten solltest. Nach den gesetzlichen Vorgaben bist du verpflichtet, sämtliche ausgestellten und empfangenen Rechnungen mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um digitale oder gedruckte Belege handelt.
Die Einhaltung dieser Frist ist besonders relevant im Hinblick auf eine mögliche Steuerprüfung. Solltest du zu einem späteren Zeitpunkt die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können, kann das zu unangenehmen Konsequenzen wie Steuerschätzungen oder gar Bußgeldern führen. Daher empfiehlt es sich, deine Rechnungsdokumente sorgfältig und übersichtlich abzulegen – digitalisierte Versionen sind unter bestimmten Voraussetzungen genauso gültig wie Papierbelege.
Achte darauf, dass deine Rechnungen während der kompletten Aufbewahrungszeit gut lesbar bleiben. Zur Sicherheit bietet es sich an, regelmäßig Backups von digitalen Dokumenten anzufertigen. So stellst du sicher, dass du bei Rückfragen des Finanzamtes jederzeit schnell Auskunft geben kannst und deinen Verpflichtungen nachkommst.