Kleinunternehmer vs. Regelbesteuerung: Was ändert sich auf der Rechnung?

Wer sich selbstständig macht, ein Gewerbe anmeldet oder nebenberuflich erste Aufträge übernimmt, muss sich früher oder später mit dem Thema Rechnungsstellung beschäftigen. Dabei taucht häufig eine zentrale Frage auf: Wird die Kleinunternehmerregelung genutzt oder erfolgt die Abrechnung nach den Regeln der normalen Umsatzsteuer? Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen darauf, wie eine Rechnung aufgebaut ist, welche Beträge darauf ausgewiesen werden und ob Vorsteuer aus betrieblichen Ausgaben geltend gemacht werden kann.

Gerade für Gründer wirken Begriffe wie Umsatzsteuer, Vorsteuer, Nettobetrag und Kleinunternehmerregelung zunächst kompliziert. Dabei lassen sich die wichtigsten Unterschiede relativ schnell verstehen. Entscheidend ist vor allem, ob Umsatzsteuer auf der eigenen Rechnung ausgewiesen wird und wie die Umsatzsteuer bei betrieblichen Einkäufen behandelt wird.

Im folgenden Ratgeber zeigen wir anhand konkreter Beispiele, wie sich Kleinunternehmer und Regelbesteuerung unterscheiden, welche Angaben auf eine Rechnung gehören und wann welche Variante interessant sein kann.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für kleinere Unternehmen und Selbstständige. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, sind die entsprechenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer stellt seinem Kunden also keine Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.

Seit 2025 gelten hierfür neue Umsatzgrenzen. Grundsätzlich kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht über 100.000 Euro liegt.

Prüfung Grenze für Kleinunternehmer
Gesamtumsatz im Vorjahr Maximal 25.000 Euro
Gesamtumsatz im laufenden Jahr Maximal 100.000 Euro

Besonders wichtig ist die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Wird sie überschritten, endet die Steuerbefreiung nicht erst zum folgenden Jahr. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt grundsätzlich der Regelbesteuerung.

Damit ist es gerade bei schnell wachsenden Unternehmen wichtig, die eigenen Umsätze laufend zu kontrollieren.

Wie sieht eine Kleinunternehmer-Rechnung aus?

Bei einer Kleinunternehmerrechnung wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Verkauft ein Selbstständiger beispielsweise eine Dienstleistung für 1.000 Euro, wird dem Kunden ein Rechnungsbetrag von 1.000 Euro berechnet.

Es erscheinen also nicht zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf der Rechnung.

Wer zum ersten Mal eine solche Rechnung erstellt, kann sich an einer passenden Vorlage für eine Kleinunternehmer-Rechnung orientieren. Dort lässt sich erkennen, wie eine solche Rechnung strukturiert werden kann.

Beispiel für eine Kleinunternehmerrechnung

Position Betrag
Webdesign-Leistung 1.000,00 €
Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen
Rechnungsbetrag 1.000,00 €

Zusätzlich sollte deutlich erkennbar sein, dass für den Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Was ändert sich bei der Regelbesteuerung?

Unternehmen, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder freiwillig darauf verzichten, rechnen grundsätzlich nach den allgemeinen Umsatzsteuerregeln ab. Auf der Rechnung werden dann normalerweise Nettobetrag, Umsatzsteuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag nachvollziehbar dargestellt.

Ein einfaches Beispiel: Eine Dienstleistung kostet netto 1.000 Euro. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent kommen 190 Euro Umsatzsteuer hinzu. Der Kunde zahlt insgesamt 1.190 Euro.

Position Betrag
Nettopreis 1.000,00 €
19 % Umsatzsteuer 190,00 €
Bruttobetrag 1.190,00 €

Die 190 Euro Umsatzsteuer sind dabei nicht einfach zusätzlicher Gewinn für das Unternehmen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer muss grundsätzlich im Rahmen der steuerlichen Vorschriften an das Finanzamt abgeführt werden.

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Merkmal Kleinunternehmer Regelbesteuerung
Umsatzsteuer separat ausweisen Nein Ja, sofern der Umsatz steuerpflichtig ist
Netto-/Brutto-Trennung In der Regel nicht erforderlich Üblicher Bestandteil der Rechnung
Umsatzsteuerbetrag Wird nicht gesondert ausgewiesen Wird separat angegeben
Vorsteuerabzug Grundsätzlich nein Grundsätzlich möglich
Hinweis auf Steuerbefreiung Ja Bei normal steuerpflichtigen Umsätzen nicht notwendig
Verwaltungsaufwand Tendenziell geringer Tendenziell höher
Interessant bei vielen Privatkunden Kann vorteilhaft sein Umsatzsteuer erhöht häufig den Endpreis
Interessant bei vielen Geschäftskunden Situationsabhängig Häufig weniger problematisch, da Kunden Vorsteuer abziehen können

Welche Angaben gehören auf eine Rechnung?

Bei Rechnungen nach der Regelbesteuerung müssen verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Angaben beachtet werden. Dazu zählen insbesondere:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Art und Umfang der Lieferung oder Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
  • Entgelt beziehungsweise Nettobetrag,
  • anzuwendender Umsatzsteuersatz,
  • darauf entfallender Steuerbetrag.

Für Kleinunternehmer gelten teilweise vereinfachte Anforderungen. Auch hier müssen beispielsweise Name und Anschrift von Unternehmer und Leistungsempfänger, eine steuerliche Identifikationsangabe, das Ausstellungsdatum, die erbrachte Leistung sowie das Entgelt angegeben werden. Hinzu kommt ein Hinweis darauf, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.

Weitere Hilfestellungen zum Aufbau bietet unser Bereich mit verschiedenen Rechnungsmustern und Vorlagen.

Kleinunternehmer bedeutet nicht: steuerfrei in jeder Hinsicht

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, die Kleinunternehmerregelung mit einer generellen Steuerbefreiung gleichzusetzen. Das ist nicht richtig.

Die Kleinunternehmerregelung betrifft in erster Linie die Umsatzsteuer. Ein Kleinunternehmer kann trotzdem Einkommensteuer zahlen müssen. Bei einem Gewerbebetrieb kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Gewerbesteuer relevant werden.

Steuerart Wirkung der Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer Betroffene Umsätze können nach § 19 UStG steuerfrei sein
Einkommensteuer Wird durch die Kleinunternehmerregelung nicht aufgehoben
Gewerbesteuer Kann bei Gewerbetreibenden unabhängig davon relevant werden

Auch ein Kleinunternehmer muss seinen Gewinn daher grundsätzlich steuerlich erfassen. Die vereinfachte Umsatzsteuerbehandlung bedeutet nicht, dass sämtliche Einnahmen steuerfrei bleiben.

Der wichtige Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn

Bei den Grenzen der Kleinunternehmerregelung geht es um den Umsatz und nicht um den Gewinn. Gerade Gründer verwechseln diese beiden Begriffe häufig.

Der Umsatz entspricht vereinfacht gesagt den Einnahmen aus den verkauften Waren oder erbrachten Leistungen. Der Gewinn ergibt sich dagegen erst, wenn betriebliche Kosten abgezogen werden.

Ein einfaches Beispiel

Berechnung Betrag
Umsatz 24.000 €
Betriebsausgaben 8.000 €
Gewinn 16.000 €

Für die Prüfung der Umsatzgrenze ist daher nicht der Gewinn von 16.000 Euro entscheidend. Maßgeblich ist grundsätzlich der relevante Umsatz.

Der Vorsteuerabzug als wichtiger Unterschied

Einer der größten wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung liegt im Vorsteuerabzug.

Ein regelbesteuerter Unternehmer kann Umsatzsteuer, die andere Unternehmen ihm für betriebliche Einkäufe berechnen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen.

Bei Kleinunternehmern ist dieser Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen.

Beispiel: Kauf eines Computers

Ein Unternehmer kauft einen Computer für sein Unternehmen:

Position Betrag
Nettopreis 2.000 €
19 % Umsatzsteuer 380 €
Bruttopreis 2.380 €

Ein regelbesteuerter Unternehmer kann die 380 Euro unter den entsprechenden Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Für einen Kleinunternehmer stellt die gezahlte Umsatzsteuer dagegen grundsätzlich einen tatsächlichen Kostenfaktor dar.

Das kann besonders dann wichtig werden, wenn zu Beginn der Selbstständigkeit größere Investitionen in Computer, Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung oder andere Betriebsmittel geplant sind.

Typischer Fehler: Umsatzsteuer versehentlich ausweisen

Ein besonders häufiger Fehler von Kleinunternehmern besteht darin, eine klassische Rechnungsvorlage zu verwenden und dabei versehentlich Umsatzsteuer auszuweisen.

Das sollte unbedingt vermieden werden. Wer eine Steuer in einer Rechnung unberechtigt oder falsch ausweist, kann dadurch steuerliche Konsequenzen auslösen. Eine Rechnungsvorlage sollte deshalb immer zum eigenen umsatzsteuerlichen Status passen.

Besonders bei Rechnungsprogrammen empfiehlt es sich, vor der ersten Rechnung die Einstellungen zu kontrollieren:

  • Ist die Kleinunternehmerregelung korrekt hinterlegt?
  • Wird kein Umsatzsteuersatz automatisch ergänzt?
  • Enthält die Rechnung den erforderlichen Hinweis auf § 19 UStG?
  • Stimmen Unternehmensdaten und steuerliche Angaben?
  • Ist die Leistungsbeschreibung eindeutig?

Was passiert beim Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze?

Diese Frage ist seit der Änderung der Kleinunternehmerregelung besonders wichtig. Die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr ist eine tatsächliche Grenze.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Vorgang Kumulierter Umsatz Behandlung
Umsätze Januar bis Oktober 96.000 € Kleinunternehmerregelung
Nächster Auftrag 6.000 € Grenze wird überschritten
Gesamtumsatz danach 102.000 € Regelbesteuerung greift ab dem überschreitenden Umsatz

Der Unternehmer sollte deshalb insbesondere bei stark wachsendem Geschäft nicht erst am Jahresende prüfen, wie hoch sein Umsatz war.

Eine laufende Umsatzkontrolle kann verhindern, dass Rechnungen nachträglich korrigiert werden müssen.

Ist Kleinunternehmer automatisch günstiger?

Nein. Ob die Kleinunternehmerregelung finanziell günstiger ist, hängt stark vom Geschäftsmodell ab.

Für Privatkunden kann ein Kleinunternehmer einen Preisvorteil haben. Verkauft beispielsweise ein Dienstleister seine Leistung für 100 Euro, kann er dem Privatkunden 100 Euro berechnen. Ein regelbesteuerter Unternehmer müsste bei einem Nettopreis von 100 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer dagegen 119 Euro verlangen.

Allerdings ist dieser Vergleich nur dann sinnvoll, wenn beide Unternehmen tatsächlich denselben Nettopreis kalkulieren.

Beispiel bei Privatkunden

Kleinunternehmer Regelbesteuerung
Kalkulierter Leistungspreis 100 € 100 € netto
Umsatzsteuer 0 € gesondert ausgewiesen 19 €
Endpreis für Privatkunden 100 € 119 €

Bei Geschäftskunden sieht die Situation anders aus. Ist der Kunde selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer berücksichtigen. Für ihn ist deshalb häufig vor allem der Nettopreis relevant.

Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung bei B2B-Kunden?

Wer fast ausschließlich mit Unternehmen arbeitet, hat durch die Kleinunternehmerregelung nicht zwangsläufig einen großen Preisvorteil.

Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen betrachtet Angebote häufig auf Nettobasis. Ob ein Dienstleister zusätzlich Umsatzsteuer berechnet, spielt für den wirtschaftlichen Vergleich dann eine geringere Rolle, weil die Steuer grundsätzlich als Vorsteuer berücksichtigt werden kann.

Gleichzeitig kann der regelbesteuerte Unternehmer selbst die Vorsteuer seiner betrieblichen Ausgaben geltend machen.

Bei Geschäftsmodellen mit hohen Investitionen und überwiegend gewerblichen Kunden kann die Regelbesteuerung deshalb durchaus interessant sein.

Wann kann die Kleinunternehmerregelung besonders interessant sein?

Typische Konstellationen, in denen die Kleinunternehmerregelung attraktiv sein kann, sind beispielsweise:

  • nebenberufliche Selbstständigkeiten mit überschaubarem Umsatz,
  • Unternehmen mit überwiegend privaten Kunden,
  • Dienstleistungen mit nur geringen Betriebsausgaben,
  • Geschäftsmodelle ohne größere Anfangsinvestitionen,
  • Gründer, die ihre umsatzsteuerliche Verwaltung zunächst möglichst einfach halten möchten.

Wann kann die Regelbesteuerung interessant sein?

Die Regelbesteuerung kann dagegen insbesondere näher betrachtet werden, wenn:

  • hohe Anfangsinvestitionen geplant sind,
  • regelmäßig größere betriebliche Anschaffungen erfolgen,
  • hauptsächlich Geschäftskunden bedient werden,
  • das Unternehmen schnell wachsen soll,
  • die Umsatzgrenzen ohnehin bald überschritten werden könnten.

Hier kann insbesondere die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs wirtschaftlich relevant sein.

Kann man freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Auch ein Unternehmer, der die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, kann grundsätzlich auf deren Anwendung verzichten und sich für die normale Umsatzbesteuerung entscheiden.

Diese Entscheidung sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden. Ein entsprechender Verzicht bindet den Unternehmer grundsätzlich mindestens fünf Kalenderjahre.

Es lohnt sich daher, vorher zu kalkulieren, welche Variante zum eigenen Geschäftsmodell passt.

Wer verschiedene finanzielle Größen oder Steuerwerte überschlagen möchte, kann diese beispielsweise auf finrech.de einfach berechnen.

Was ist mit der E-Rechnung?

Das Thema elektronische Rechnungen gewinnt im Geschäftsverkehr zunehmend an Bedeutung. Seit 2025 gelten in Deutschland neue Vorgaben zur E-Rechnung zwischen Unternehmen.

Für Kleinunternehmer gibt es jedoch Erleichterungen. Rechnungen über Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, dürfen weiterhin als sogenannte sonstige Rechnung übermittelt werden. Dazu kann beispielsweise auch eine Rechnung in einem herkömmlichen Format gehören.

Unabhängig von der eigenen Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen sollten Unternehmer ihre Rechnungsprozesse jedoch regelmäßig prüfen, da sich die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung schrittweise weiterentwickeln.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro gelten ebenfalls vereinfachte Vorschriften. Eine sogenannte Kleinbetragsrechnung benötigt weniger Pflichtangaben als eine klassische vollständige Rechnung.

Typische Beispiele hierfür sind kleinere Einkäufe, Bewirtungen oder betriebliche Besorgungen.

Die Kleinbetragsrechnung sollte allerdings nicht mit der Kleinunternehmerregelung verwechselt werden. Beide Begriffe klingen ähnlich, beschreiben aber völlig unterschiedliche Sachverhalte:

Begriff Bedeutung
Kleinunternehmer Umsatzsteuerliche Regelung nach § 19 UStG
Kleinbetragsrechnung Vereinfachte Rechnungsanforderungen bei Rechnungen bis 250 Euro

Häufige Fehler bei der Rechnungsstellung

Unabhängig davon, welche Besteuerungsform gewählt wurde, treten in der Praxis immer wieder ähnliche Fehler auf.

Fehler Mögliche Lösung
Kleinunternehmer weist Umsatzsteuer aus Rechnungsvorlage und Steuereinstellungen prüfen
Falscher Umsatzsteuersatz Steuerliche Behandlung der Leistung prüfen
Leistung nicht eindeutig beschrieben Art und Umfang möglichst konkret angeben
Unternehmensdaten veraltet Stammdaten im Rechnungsprogramm aktualisieren
Umsatzgrenze nicht überwacht Laufende Umsatzübersicht führen
Kleinunternehmer-Hinweis fehlt Hinweis auf Steuerbefreiung nach § 19 UStG ergänzen

Welche Variante passt zu welchem Geschäftsmodell?

Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Ein kleines Nebengewerbe mit wenigen Kosten und überwiegend privaten Kunden hat andere Anforderungen als ein IT-Dienstleister, der ausschließlich für Unternehmen arbeitet und zu Beginn zehntausende Euro in Technik investiert.

Situation Kleinunternehmerregelung Regelbesteuerung
Viele Privatkunden Kann preislich interessant sein Umsatzsteuer beeinflusst Endpreis
Viele Geschäftskunden Vorteil häufig geringer Oft gut integrierbar
Hohe Investitionen Kein regulärer Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug kann relevant sein
Sehr geringer Umsatz Häufig einfache Lösung Kann zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen
Starkes Wachstum geplant Umsatzgrenzen laufend beachten Keine Kleinunternehmer-Umsatzgrenze

Vor allem bei größeren Investitionen oder schnellem Wachstum kann es sinnvoll sein, die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu prüfen.

FAQ: Häufige Fragen zu Kleinunternehmer und Regelbesteuerung

Muss ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?

Nein. Für Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Stattdessen muss aus der Rechnung hervorgehen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.

Darf ein Kleinunternehmer trotzdem eine Rechnung schreiben?

Natürlich. Kleinunternehmer können genauso Rechnungen über ihre Leistungen oder Lieferungen ausstellen. Lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung unters