Unbefristeter Arbeitsvertrag
Was ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag stellt das klassische Arbeitsverhältnis dar und ist auf Dauer angelegt. Hier gibt es keine Frist über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nur durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kommt es hier zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Besonderheiten – unbefristeter Arbeitsvertrag
Zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es zunächst viele Gemeinsamkeiten. Beide Arten von Verträgen regeln die wesentlichen Punkte einer Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, wie z.B. dem Arbeitsort, dem Gehalt, dem Aufgabengebiet, Urlaub, Arbeitszeiten, Probezeit oder die Geltung des Tarifvertrags. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag liegt in den Kündigungsfristen.
Grundsätzlich unterliegen Arbeitsverträge keiner besonderen Form und können sogar zunächst auch nur mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, nach spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers, die Vertragsinhalte schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Punkte klar und unmissverständlich formuliert sind.
Unbefristeter Arbeitsvertrag - die Kündigungsfristen
Unbefristete Arbeitsverträge unterliegen den gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB und bedürfen grundsätzlich einer ordentlichen Kündigung. Es sei denn, es liegen Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung vor, wie z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Liegen dem unbefristeten Arbeitsvertrag Tarifverträge zugrunde, können aber andere Fristen gelten.
Nach Ablauf der Probezeit bestehen für den Arbeitgeber folgende besondere Kündigungsfristen, die sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers orientieren:
- Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: zwei Monate
- Nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: drei Monate
- Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: vier Monate
- Nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: fünf Monate
- Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit : sechs Monate
- Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: sieben Monate
Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers werden bei der Berechnung der Dauer jedoch nicht berücksichtigt. Innerhalb der Probezeit, welche maximal sechs Monate dauern darf, kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten innerhalb von zwei Wochen, entweder zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Downloads für unbefristete Arbeitsverträge
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