Rechnungen nach Österreich schreiben: Umsatzsteuer, Reverse Charge und Pflichtangaben
Österreich gehört für viele deutsche Unternehmen, Selbstständige und Onlinehändler zu den wichtigsten Auslandsmärkten. Die gemeinsame Sprache erleichtert die Zusammenarbeit, dennoch darf eine Rechnung an einen österreichischen Kunden nicht automatisch genauso ausgestellt werden wie eine gewöhnliche Rechnung innerhalb Deutschlands.
Entscheidend ist zunächst, wer die Leistung erhält. Bei einem österreichischen Unternehmen können andere Umsatzsteuerregeln gelten als bei einer Privatperson. Zusätzlich muss unterschieden werden, ob Waren geliefert, Beratungsleistungen erbracht, digitale Produkte verkauft oder Arbeiten an einer Immobilie ausgeführt werden.
Seit Juli 2026 kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Österreich hat für bestimmte Grundnahrungsmittel einen neuen ermäßigten Umsatzsteuersatz eingeführt. Unternehmen, die Waren nach Österreich verkaufen oder dort steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen deshalb ihre Rechnungs- und Warenwirtschaftssysteme besonders sorgfältig prüfen.
Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen grundsätzlich dieselbe Steuer
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird meist von Mehrwertsteuer gesprochen. In Gesetzen, Steuererklärungen und auf behördlichen Seiten lautet die Bezeichnung dagegen Umsatzsteuer. Beide Begriffe beziehen sich grundsätzlich auf dasselbe Steuersystem.
Unternehmen weisen die Steuer auf ihren Ausgangsrechnungen aus und führen sie an das Finanzamt ab. Die bei eigenen betrieblichen Einkäufen gezahlte Umsatzsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der Europäischen Union muss jedoch zunächst bestimmt werden, in welchem Staat der Umsatz steuerpflichtig ist. Erst danach lässt sich entscheiden, ob deutsche, österreichische oder gar keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Die österreichischen Umsatzsteuersätze im Jahr 2026
Der österreichische Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Daneben bestehen ermäßigte Sätze für bestimmte Waren und Leistungen.
| Steuersatz | Typische Anwendungsbereiche |
|---|---|
| 20 Prozent | Normalsteuersatz für die meisten Waren und Dienstleistungen |
| 13 Prozent | Bestimmte kulturelle Leistungen, Tiere, Pflanzen und weitere gesetzlich festgelegte Umsätze |
| 10 Prozent | Unter anderem bestimmte Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderungen und Wohnungsvermietungen |
| 4,9 Prozent | Seit dem 1. Juli 2026 ausgewählte Grundnahrungsmittel |
Welche Ware tatsächlich welchem Satz unterliegt, lässt sich nicht allein anhand einer allgemeinen Produktbezeichnung entscheiden. Bei Lebensmitteln können Verarbeitung, Zusammensetzung, Darreichungsform und gesetzliche Einordnung eine Rolle spielen.
Eine aktuelle Übersicht über die Mehrwertssteuer in Österreich hilft bei der ersten Orientierung. Unternehmen sollten bei unklaren Produkten dennoch ihre steuerliche Beratung einbeziehen oder eine verbindliche Einordnung bei der zuständigen Stelle prüfen lassen.
Der neue Steuersatz von 4,9 Prozent seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich für ausgewählte Grundnahrungsmittel ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent. Betroffen sind nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem bestimmte Produkte aus folgenden Gruppen:
- Milch und ausgewählte Milcherzeugnisse,
- Eier,
- frisches und gekühltes Gemüse,
- Obst,
- Getreide,
- Müllereierzeugnisse,
- bestimmte Backwaren,
- und Speisesalz.
Für Händler bedeutet die Änderung mehr als die bloße Anpassung einer Zahl auf der Rechnung. Artikelstammdaten, Kassensysteme, Onlineshops, Warenwirtschaft und Buchhaltung müssen denselben Steuersatz verwenden.
Besonders sorgfältig muss bei gemischten Bestellungen gearbeitet werden. Enthält eine Lieferung Produkte mit 4,9, 10, 13 und 20 Prozent, sind die Nettobeträge und Steuerbeträge nach Steuersätzen getrennt auszuweisen.
Erste Frage: Unternehmen oder Privatperson?
Vor der Rechnungserstellung muss geklärt werden, ob der österreichische Kunde als Unternehmen oder als Privatperson handelt. Diese Unterscheidung beeinflusst den Leistungsort und die Umsatzsteuer erheblich.
Bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen wird von B2B gesprochen. Ein Geschäft mit einer Privatperson wird als B2C bezeichnet.
Für die Prüfung eines österreichischen Unternehmenskunden sind insbesondere erforderlich:
- vollständiger Unternehmensname,
- Geschäftsanschrift,
- österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- und eine Bestätigung, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wird.
Österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beginnen üblicherweise mit dem Länderkennzeichen AT und enthalten anschließend ein U sowie acht Ziffern. Eine Nummer sollte nicht nur auf der Rechnung übernommen, sondern vor einem steuerfreien Umsatz auf ihre Gültigkeit geprüft werden.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kontrollieren
Eine formal richtig aussehende UID-Nummer beweist noch nicht, dass sie gültig ist oder tatsächlich zum angegebenen Unternehmen gehört. Vor einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer grenzüberschreitenden B2B-Leistung sollte deshalb eine qualifizierte Prüfung erfolgen.
Unternehmen sollten den Nachweis über die Prüfung speichern. Dazu gehören:
- Datum der Abfrage,
- verwendete UID-Nummer,
- Name und Anschrift des Kunden,
- Ergebnis der Prüfung,
- und gegebenenfalls die erhaltene Bestätigungsnummer.
Bei einer langfristigen Geschäftsbeziehung ist eine erneute Prüfung in angemessenen Abständen sinnvoll. Sie sollte außerdem wiederholt werden, wenn sich Unternehmensname, Anschrift oder Rechtsform ändern.
Dienstleistungen an ein österreichisches Unternehmen
Erbringt ein deutsches Unternehmen eine gewöhnliche Dienstleistung an ein österreichisches Unternehmen, liegt der Leistungsort häufig beim Empfänger in Österreich. In vielen Fällen wird dann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet.
Das deutsche Unternehmen stellt eine Nettorechnung ohne deutsche oder österreichische Umsatzsteuer aus. Der österreichische Kunde berechnet die österreichische Steuer selbst und meldet sie gegenüber seinem Finanzamt.
Auf der Rechnung sollten insbesondere stehen:
- vollständiger Name und Anschrift beider Unternehmen,
- deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden,
- österreichische UID-Nummer des Kunden,
- Rechnungsnummer,
- Rechnungsdatum,
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum,
- genaue Beschreibung der Leistung,
- Nettobetrag,
- und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.
Als Hinweis kann beispielsweise folgende Formulierung verwendet werden:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge.“
Auf einer Reverse-Charge-Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wer dennoch einen Steuerbetrag offen ausweist, kann diesen unter Umständen allein aufgrund der fehlerhaften Rechnung schulden.
Muster für eine Reverse-Charge-Rechnung
Rechnungsaussteller
Musterunternehmen GmbH
Musterstraße 12
12345 Musterstadt
Deutschland
USt-IdNr.: DE123456789
Rechnungsempfänger
Beispielunternehmen GmbH
Beispielgasse 20
1010 Wien
Österreich
UID: ATU12345678
Rechnungsnummer: 2026-1048
Rechnungsdatum: 18. August 2026
Leistungszeitraum: 1. bis 31. Juli 2026
| Leistung | Menge | Einzelpreis | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| Beratungs- und Programmierleistungen gemäß Auftrag vom 25. Juni 2026 | 20 Stunden | 100,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Nettobetrag: 2.000,00 Euro
Umsatzsteuer: 0,00 Euro
Rechnungsbetrag: 2.000,00 Euro
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge.
Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das unten angegebene Geschäftskonto.
Reverse Charge gilt nicht für jede Dienstleistung
Die Empfängerortregel ist zwar für viele grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen maßgeblich, es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Besondere Regeln können unter anderem gelten für:
- Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken,
- Bau- und Montageleistungen,
- Personenbeförderung,
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen,
- Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen,
- kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen,
- und bestimmte elektronische oder kulturelle Leistungen.
Eine deutsche Agentur, die eine österreichische Unternehmenswebsite erstellt, fällt häufig unter die gewöhnliche B2B-Regel. Ein deutscher Handwerksbetrieb, der unmittelbar an einem Gebäude in Salzburg arbeitet, muss dagegen die besonderen Vorschriften für Grundstücksleistungen prüfen.
Die Umsatzsteuer darf deshalb niemals allein aufgrund der ausländischen Kundenadresse behandelt werden. Maßgeblich sind Art der Leistung, Status des Kunden und tatsächlicher Leistungsort.
Warenlieferung an ein österreichisches Unternehmen
Wird Ware von Deutschland nach Österreich an ein Unternehmen mit gültiger UID-Nummer geliefert, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
- Die Ware gelangt tatsächlich von Deutschland nach Österreich.
- Der Kunde handelt als Unternehmen.
- Der Kunde verwendet eine gültige österreichische UID-Nummer.
- Der Transport in das andere EU-Land wird nachgewiesen.
- Die Lieferung wird korrekt in der Buchhaltung erfasst.
- Die notwendigen Meldungen werden fristgerecht abgegeben.
Auf der Rechnung wird keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Zusätzlich wird auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen.
Eine mögliche Formulierung lautet:
„Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.“
Der Händler muss neben der Rechnung auch Belege zum Transport aufbewahren. Je nach Versandart können dies Speditionsbelege, Versandnachweise, Empfangsbestätigungen oder andere geeignete Unterlagen sein.
Was geschieht bei fehlender oder ungültiger UID-Nummer?
Kann der österreichische Geschäftskunde keine gültige UID-Nummer vorlegen, darf nicht ohne weitere Prüfung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angenommen werden.
Je nach Sachverhalt kann deutsche Umsatzsteuer anfallen oder die Lieferung muss nach den Regeln für Verkäufe an Privatpersonen behandelt werden. Eine spätere Korrektur ist häufig mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Neue Geschäftskunden sollten deshalb bereits während der Auftragserfassung nach ihrer UID-Nummer gefragt werden. Bei Onlineshops kann ein gesondertes Geschäftskundenformular verwendet werden.
Warenverkauf an österreichische Privatkunden
Bei Verkäufen an Privatpersonen in Österreich gelten andere Regeln als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmen. Für grenzüberschreitende Fernverkäufe innerhalb der EU besteht eine gemeinsame Umsatzschwelle.
Werden bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze von insgesamt mehr als 10.000 Euro pro Jahr erzielt, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich im Land des Kunden zu berechnen. Für einen österreichischen Privatkunden müssen dann die jeweils geltenden österreichischen Steuersätze berücksichtigt werden.
Die Abführung kann häufig über den sogenannten One-Stop-Shop erfolgen. Dadurch muss sich der Händler nicht für jeden gewöhnlichen Fernverkauf separat in jedem EU-Land registrieren.
Unterhalb der Schwelle können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Regeln des Sitzstaates gelten. Unternehmen können jedoch freiwillig die Besteuerung im Zielland wählen. An diese Entscheidung können zeitliche Bindungen geknüpft sein.
OSS ersetzt nicht die richtige Rechnungserstellung
Der One-Stop-Shop erleichtert die Meldung und Zahlung ausländischer Umsatzsteuer. Er entscheidet jedoch nicht automatisch, welcher Steuersatz auf ein Produkt anzuwenden ist.
Der Händler muss weiterhin:
- das Lieferland des Kunden bestimmen,
- den korrekten Steuersatz hinterlegen,
- Umsätze je Mitgliedstaat erfassen,
- Gutschriften und Retouren zuordnen,
- und die notwendigen Aufzeichnungen speichern.
Seit der Einführung des österreichischen Satzes von 4,9 Prozent ist besonders darauf zu achten, dass betroffene Waren nicht weiterhin pauschal mit 10 oder 20 Prozent abgerechnet werden.
Pflichtangaben einer österreichischen Rechnung
Wenn österreichisches Rechnungsrecht anzuwenden ist, enthält eine vollständige Rechnung grundsätzlich folgende Angaben:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware,
- Art und Umfang der Dienstleistung,
- Lieferdatum oder Leistungszeitraum,
- Nettobetrag,
- anzuwendender Steuersatz,
- konkreter Umsatzsteuerbetrag,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- und UID-Nummer des leistenden Unternehmens.
Übersteigt eine in Österreich ausgestellte B2B-Rechnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen 10.000 Euro, kann zusätzlich die UID-Nummer des empfangenden Unternehmens erforderlich sein.
Bei Reverse Charge, innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerfreien Umsätzen kommen weitere Hinweise hinzu.
Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro in Österreich
Für Rechnungen bis zu einem Bruttobetrag von 400 Euro gelten in Österreich vereinfachte Anforderungen. Eine solche Kleinbetragsrechnung benötigt grundsätzlich weniger Angaben als eine vollständige Rechnung.
Enthalten sein sollten insbesondere:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
- Beschreibung der Ware oder Leistung,
- Liefer- oder Leistungsdatum,
- Bruttobetrag,
- Steuersatz,
- und Ausstellungsdatum.
Name und Anschrift des Kunden, fortlaufende Rechnungsnummer und UID-Nummer können bei einer österreichischen Kleinbetragsrechnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
Der österreichische Grenzwert darf nicht mit der deutschen Kleinbetragsgrenze verwechselt werden. Welcher Grenzwert relevant ist, richtet sich nach dem auf den Umsatz anzuwendenden Rechnungsrecht.
Mehrere Steuersätze auf einer Rechnung
Eine Rechnung darf Waren und Leistungen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen enthalten. Die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge müssen jedoch getrennt dargestellt werden.
Ein Beispiel für eine österreichische Warenrechnung könnte folgende Gruppen enthalten:
| Warengruppe | Nettobetrag | Steuersatz | Steuerbetrag |
|---|---|---|---|
| Ausgewählte Grundnahrungsmittel | 100,00 Euro | 4,9 Prozent | 4,90 Euro |
| Weitere begünstigte Waren | 80,00 Euro | 10 Prozent | 8,00 Euro |
| Waren zum Normalsteuersatz | 200,00 Euro | 20 Prozent | 40,00 Euro |
Am Ende werden Nettosumme, Umsatzsteuer je Steuersatz und Gesamtbetrag ausgewiesen. Eine bloße Gesamtsumme der Steuer reicht bei mehreren Steuersätzen häufig nicht aus, wenn nicht nachvollziehbar ist, welcher Betrag auf welche Warengruppe entfällt.
Rechnungsdatum und Leistungsdatum unterscheiden
Das Rechnungsdatum zeigt, wann das Dokument erstellt wurde. Das Leistungsdatum bezeichnet dagegen den Zeitpunkt, an dem die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wurde.
Beide Daten können identisch sein, müssen es aber nicht. Bei länger dauernden Dienstleistungen wird häufig ein Leistungszeitraum angegeben.
Beispiele sind:
- „Leistungsdatum: 14. August 2026“
- „Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum“
- „Leistungszeitraum: 1. bis 31. Juli 2026“
- „Beratungsleistungen im zweiten Quartal 2026“
Das Leistungsdatum ist für die umsatzsteuerliche Zuordnung besonders wichtig. Eine Rechnung sollte daher nicht nur das Erstellungsdatum enthalten.
Fremdwährungen auf Rechnungen
Deutschland und Österreich verwenden beide den Euro. Bei gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Ländern entsteht daher kein Problem durch unterschiedliche Landeswährungen.
Wird dennoch in einer anderen Währung abgerechnet, müssen steuerliche Beträge für die Meldung gegebenenfalls in Euro umgerechnet werden. Dafür sind die zulässige Umrechnungsmethode und der richtige Kurszeitpunkt zu beachten.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten Rechnungen klar erkennen lassen:
- in welcher Währung abgerechnet wird,
- in welcher Währung bezahlt werden soll,
- welcher Betrag steuerlich maßgeblich ist,
- und wer mögliche Bank- oder Umrechnungskosten trägt.
Zahlungsfrist und Bankverbindung
Eine vollständige Rechnung sollte neben den steuerlichen Angaben auch eindeutige Zahlungsinformationen enthalten.
Dazu gehören:
- Zahlungsziel,
- Fälligkeitsdatum oder Anzahl der Tage,
- IBAN,
- BIC, sofern erforderlich,
- Kontoinhaber,
- Verwendungszweck,
- und mögliche Skontobedingungen.
Eine Formulierung wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ ist verständlich. Noch eindeutiger ist die zusätzliche Angabe eines konkreten Fälligkeitsdatums.
Bei einer SEPA-Überweisung zwischen Deutschland und Österreich können gewöhnlich dieselben europäischen Zahlungswege genutzt werden wie bei einer Inlandsüberweisung.
Gutschriften und Rechnungskorrekturen
Eine fehlerhafte Rechnung sollte nicht einfach gelöscht oder überschrieben werden. Die ursprüngliche Rechnungsnummer muss in der Buchhaltung nachvollziehbar bleiben.
Bei einer Korrektur sind je nach Fehler verschiedene Wege möglich:
- Berichtigungsdokument zur ursprünglichen Rechnung,
- Stornorechnung und anschließend neue Rechnung,
- Gutschrift bei Rückgabe oder Preisnachlass,
- oder Ergänzung einer fehlenden Pflichtangabe.
Das Korrekturdokument sollte eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen. Dafür werden Rechnungsnummer und Rechnungsdatum genannt.
Besondere Vorsicht ist bei einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer notwendig. Der Fehler sollte zeitnah korrigiert und in den steuerlichen Meldungen richtig berücksichtigt werden.
Deutsche E-Rechnungspflicht und österreichische Kunden
Deutschland hat die verpflichtende E-Rechnung für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmen eingeführt. Die Regel betrifft damit grundsätzlich B2B-Umsätze, bei denen die beteiligten Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn im Inland ansässig sind.
Eine Rechnung eines deutschen Unternehmens an einen ausschließlich in Österreich ansässigen Kunden fällt daher nicht allein aufgrund der deutschen Regel automatisch unter dieselbe E-Rechnungspflicht.
Trotzdem kann ein strukturiertes Format sinnvoll sein. Vorteile sind:
- automatische Übernahme in die Buchhaltung,
- weniger manuelle Eingabefehler,
- schnellere Rechnungsprüfung,
- eindeutige Zuordnung von Steuersätzen,
- und bessere Verarbeitung großer Rechnungsvolumen.
Zusätzlich können Auftraggeber oder öffentliche Stellen eigene technische Vorgaben machen. Das gewünschte Format sollte deshalb vor der ersten Rechnung geklärt werden.
Aufbewahrung der Rechnungen
Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen und Nachweise zu grenzüberschreitenden Umsätzen müssen entsprechend den geltenden Aufbewahrungspflichten gespeichert werden.
Zu den Unterlagen gehören nicht nur die eigentlichen Rechnungen. Ebenfalls wichtig sind:
- Bestellungen und Verträge,
- Lieferscheine,
- Versand- und Transportbelege,
- UID-Prüfungen,
- Zahlungsnachweise,
- Stornierungen und Gutschriften,
- Korrespondenz zu Leistungsänderungen,
- und Nachweise zum Status des Kunden.
Elektronische Rechnungen sollten in der erhaltenen beziehungsweise versendeten Form aufbewahrt werden. Eine nachträgliche Umwandlung darf die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigen.
Typische Fehler bei Rechnungen nach Österreich
- Automatisch deutsche Umsatzsteuer berechnen
- Österreichische UID-Nummer ungeprüft übernehmen
- Reverse Charge ohne entsprechenden Rechnungshinweis anwenden
- Bei Reverse Charge trotzdem Umsatzsteuer ausweisen
- Warenlieferung nicht ausreichend dokumentieren
- B2B- und B2C-Kunden nicht sauber trennen
- Die EU-weite Fernverkaufsschwelle nicht berücksichtigen
- Den österreichischen Steuersatz falsch zuordnen
- Den seit Juli 2026 geltenden Satz von 4,9 Prozent übersehen
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum vergessen
- Unterschiedliche Steuersätze nicht getrennt ausweisen
- Die österreichische Kleinbetragsgrenze mit der deutschen Grenze verwechseln
Checkliste für Rechnungen an österreichische Kunden
- Handelt der Kunde als Unternehmen oder Privatperson?
- Ist die österreichische UID-Nummer gültig?
- Wird eine Ware oder eine Dienstleistung abgerechnet?
- Wo liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort?
- Gilt Reverse Charge?
- Liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?
- Sind Transportnachweise vorhanden?
- Ist österreichische Umsatzsteuer zu berechnen?
- Wurde der richtige österreichische Steuersatz verwendet?
- Sind Nettobetrag und Steuerbetrag getrennt ausgewiesen?
- Enthält die Rechnung alle Pflichtangaben?
- Ist das Leistungsdatum angegeben?
- Wurde ein notwendiger Steuerhinweis ergänzt?
- Sind Zahlungsfrist und Bankverbindung eindeutig?
- Wurde die Rechnung ordnungsgemäß gespeichert?
FAQ zu Rechnungen nach Österreich
Muss auf einer Rechnung nach Österreich immer österreichische Umsatzsteuer stehen?
Nein. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art der Leistung und vom Status des Kunden ab. Bei vielen B2B-Dienstleistungen gilt Reverse Charge. Innergemeinschaftliche Warenlieferungen an Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
Was ist bei einer Reverse-Charge-Rechnung anzugeben?
Die Rechnung enthält grundsätzlich den Nettobetrag, beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Umsatzsteuer wird nicht offen ausgewiesen.
Wie hoch ist der normale Umsatzsteuersatz in Österreich?
Der österreichische Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Daneben gelten ermäßigte Sätze, darunter 10, 13 und seit dem 1. Juli 2026 für ausgewählte Grundnahrungsmittel 4,9 Prozent.
Wie hoch ist die Kleinbetragsgrenze in Österreich?
Eine österreichische Kleinbetragsrechnung kann bei einem Bruttobetrag von höchstens 400 Euro unter vereinfachten Voraussetzungen ausgestellt werden.
Was geschieht bei einer Warenlieferung an ein österreichisches Unternehmen?
Bei gültiger UID-Nummer und nachgewiesenem Transport nach Österreich kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Die notwendigen Rechnungsangaben und Meldungen müssen dennoch vollständig erfüllt werden.
Wann benötigen Onlinehändler österreichische Umsatzsteuersätze?
Bei grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatpersonen kann nach Überschreiten der EU-weiten Umsatzschwelle die Besteuerung im Bestimmungsland erforderlich sein. Die Umsatzsteuer kann häufig über den One-Stop-Shop gemeldet werden.
Ist eine PDF-Rechnung an österreichische Unternehmen erlaubt?
Das hängt vom konkreten Umsatz, den anzuwendenden Vorschriften und möglichen Vereinbarungen mit dem Kunden ab. Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht können Auftraggeber ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat verlangen.
Fazit: Vor der Rechnung zuerst den Umsatz richtig einordnen
Bei Rechnungen nach Österreich entscheidet nicht allein die Anschrift des Kunden über die Umsatzsteuer. Zuerst müssen Kundenstatus, Leistungsart und steuerlicher Leistungsort geklärt werden.
Für viele Dienstleistungen zwischen Unternehmen gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Warenlieferungen an österreichische Unternehmen können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn UID-Nummer, Transport und Meldungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Bei Verkäufen an Privatkunden können dagegen österreichische Steuersätze und das OSS-Verfahren relevant werden. Seit Juli 2026 muss zusätzlich geprüft werden, ob ausgewählte Grundnahrungsmittel dem neuen Satz von 4,9 Prozent unterliegen.
Rechnungsvorlagen sollten deshalb nicht unverändert für sämtliche Kunden verwendet werden. Eine gute Vorlage besitzt unterschiedliche Varianten für deutsche Inlandskunden, österreichische Unternehmen, Privatkunden, Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei grenzüberschreitenden Leistungen und unklaren Steuersätzen sollte der konkrete Vorgang fachlich geprüft werden.
