Verjährungsfristen von Rechnungen
Über die Verjährung von Rechnungen ...
Alle Forderungen aus Rechnungen unterliegen einer gesetzlichen Verjährungsfrist. Damit Sie schon länger ausstehende Forderungen gegenüber Ihrem Schuldner gegebenenfalls noch eintreiben können, müssen Sie rechtzeitig handeln, um die Forderung nicht durch Verjährung zu verlieren.
Die Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch gegenüber dem Schuldner entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (§ 199 Abs. BGB).
Demnach tritt die Verjährung immer zum Jahreswechsel ein. Ab Eintritt der Verjährung darf Ihr Schuldner dann die Zahlung der Rechnung verweigern. Eine Verjährung von Rechnungen können Sie jedoch auch verhindern bzw. hemmen.
Beginn der Verjährungsfrist für Rechnungen
Die sogenannte regelmäßige Verjährung, auch Regelverjährung genannt, beträgt 3 Jahre (§195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt immer zum Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Diese ist also im jeweiligen Jahr bis 31. Dezember (24:00 Uhr) noch unverjährt und ab dem 1. Januar (00:00 Uhr) des darauffolgenden Jahres dann verjährt.
Hierzu ein Beispiel
Wenn Sie Ihrem Kunden am 15.11.2014 Ware liefern, dann verjährt diese Forderung mit Ablauf des 31.12.2017. Ihr Schuldner kann dann zu Beginn des neuen Jahres, also ab dem 01.01.2018 die Bezahlung Ihrer Rechnung verweigern. Es ist dabei unerheblich, wann Sie Ihrem Schuldner die entsprechende Rechnung gestellt haben.
Verjährung von Rechnungen verhindern
Um eine Forderung nicht zu verlieren, gibt es Möglichkeiten, die Verjährung von Rechnungen, bzw. Forderungen zu verhindern. Man spricht hier auch von der sogenannten Hämmung der Verjährung. Die Verjährung verhindern können Sie durch:
- Die Einreichung einer Klage bei Gericht
- Die Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids
- Die Anerkennung des Schuldners auf den Anspruch Ihrer Forderung, z.B. durch eine Abschlagszahlung. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall ab dem Tag der Anerkennung durch den Schuldner von Neuem zu laufen
Eine einfache Zahlungserinnerung oder Mahnung, die Sie Ihrem Schuldner zustellen, verhindert hingegen die Verjährung von Rechnungen nicht. Ebenso anwaltliche Mahnungen oder die eines Inkassobüros. Hier müssen also stärkere Geschütze aufgefahren werden, wie z.B. die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids.
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