Bewirtungsbelege
Bewirtungsbelege sind steuerlich absetzbar
Damit Bewirtungsbelege für Geschäftsessen von den Finanzbehörden anerkannt werden und bei einer Steuerprüfung nicht zur Streichung führen, müssen einige formale Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu den Bewirtungsbelegsvorlagen
Geschäftsessen mit Geschäftspartnern oder potenziellen Geschäftspartnern können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass die Bewirtung hinsichtlich eines beruflichen oder betrieblichen Zwecks stattfindet. Rein private Essen können also nicht geltend gemacht werden. Eine Bewirtung aus betrieblichem oder beruflichem Anlass kann z.B. eine Besprechung sein, die der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung dient, oder Besprechungen hinsichtlich eines neuen oder weiteren Auftrags mit Kunden.
Sie können 70% der Kosten von Bewirtungsbelegen steuerlich geltend machen, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die restlichen 30% gelten als Eigenanteil. Die Vorsteuer aus der Gesamtrechnung des Bewirtungsbeleges kann in voller Höhe geltend gemacht werden. Bei einer reinen Mitarbeiterbewirtung können sogar 100% abgesetzt werden, wenn die Bewirtung in einem Restaurant erfolgt.
Angaben in einem Bewirtungsbeleg
Ein Bewirtungsbeleg muss grundsätzlich maschinell erstellt sein. Eine einfache Quittung reicht hier nicht aus. Auf dem Bewirtungsbeleg müssen das Datum und der Ort der Bewirtung, alle bewirteten Personen und die bewirtende Person namentlich genannt werden. Ganz wichtig ist auch die Angabe zum genauen Anlass der Bewirtung. Eine pauschale „Besprechung“ genügt hier nicht, Sie müssen den Anlass konkret benennen. Vergessen Sie auch als Gastgeber Ihre Unterschrift nicht.
Wenn Sie auf dem Beleg des Restaurants diese Angaben nicht machen können, dann dürfen Sie dafür einen eigens erstellten Vordruck verwenden, der dann zusammen mit dem Beleg fest verbunden sein muss.
Höhe der Bewirtungskosten
Für die Höhe der Bewirtungskosten gibt es keine Einschränkungen. Es gilt jedoch, dass die Location und der Preis angemessen sein müssen. Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber Rechnungen mit bis zu 150 Euro (inkl. USt) und Rechnungen, über dem Betrag von 150 Euro (inkl. USt). Hier müssen Sie, bzw. auch der Gastwirt der Lokalität folgende Angaben machen:
Angaben bei einer Rechnung unter 150 Euro:
Diese Angaben machen Sie selbst auf der Rechnung bzw. auf einem Vordruck:
- Die Namen aller bewirteten Personen sowie Ihr eigener Name
- Datum, Ort der Bewirtung
- Der konkrete Anlass der Bewirtung
- Ihre Unterschrift
Zusätzlich muss der Gastwirt (der Inhaber oder ein Angestellter der Lokalität) folgende Angaben machen, sofern diese nicht schon bereits auf dem Beleg vorhanden sind:
- Name und Anschrift des Gastwirtes
- Das Datum der Bewirtung
- Eine einzeln aufgeführte Benennung der jeweiligen Speisen und Getränke sowie die jeweiligen Preise
Angaben bei einer Rechnung über 150 Euro:
Bei einer Rechnung über 150 Euro gelten dieselben o.g. Angaben wie für die Rechnung unter 150 Euro. Zusätzlich muss hier jedoch der Gastwirt noch folgende Angaben ergänzen (falls noch nicht vorhanden):
- Name und Adresse der Lokalität
- Name und Anschrift des Gastgebers
- Das Rechnungsdatum sowie das Leistungsdatum
- Die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer ID des Gastwirtes
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Angabe des Nettobetrages, des Steuersatzes sowie des Umsatzsteuerbetrages
Wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, steht einer Anerkennung Ihrer Bewirtungsbelege nichts mehr im Wege. Eine Bewirtungsbeleg Vorlage können Sie sich hier kostenfrei herunterladen.
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