Quittung
Eine Quittung ist ein Beleg für den Erhalt einer Zahlung oder Leistung. Laut § 368 BGB muss ein Gläubiger auf Verlangen des Schuldners bei Eingang einer Zahlung oder Leistung eine Quittung ausstellen.
Hinsichtlich der Form und des Inhalts einer ordnungsgemäßen Quittung gilt es einiges zu beachten (§ 126 und § 368 BGB). Fehlen auf Quittungen gesetzlich vorgeschriebene Inhalte, dann ist die Quittung nicht gültig und wird nicht anerkannt. Grundsätzlich gelten Quittungen auch als Rechnungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von Rechnungen erfüllt sind.
Mindestangaben auf Quittungen – eine Quittung ausfüllen
Wenn Sie eine Quittung ausfüllen oder erhalten, achten Sie auf folgende Mindestinhalte, damit der Quittungsbelegrechtssicher ist:
- Der Ort und das Datum des Erhalts der Leistung oder Zahlung
- Die Unterschrift und der Firmenstempel des Empfängers der Zahlung
- Der Name des Zahlenden
- Der Zweck der Zahlung
- Die Höhe des Betrages in Zahlen und in Worten
- Der Nettowert des Betrages sowie der Mehrwertsteuersatz
Eine Quittung ausstellen
Wenn eine Rechnung existiert, kann diese alternativ auch als Quittung verwendet werden. Hier sind dann auf der Rechnung noch der Vermerk „Betrag erhalten“, das Datum und die Unterschrift des Empfängers anzugeben.
Reine Kassenbons erfüllen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen und Inhalte einer ordnungsgemäßen Quittung. Es sollte dann zusätzlich ein ordentlicher Quittungsbeleg ausgestellt werden. Ab einem Rechnungsbetrag von 150,00 Euro netto müssen zusätzliche Angaben auf dem Quittungsbeleg gemacht werden, damit der Beleg anerkannt und die Vorsteuer aus der Rechnung gezogen werden kann. Folgende Zusatzangaben müssen vorhanden sein:
- der Firmenname des Käufers (bei Einzelunternehmen genügt der Vor-und Nachname)
- die entsprechende Rechtsform des Unternehmens
- der Umsatzsteuerbetrag
- der Firmenname, die Adresse und die Steuernummer des Verkäufers sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer
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