Mahnbescheid
Durch Mahnbescheid Außenstände einfordern
Das Mahnverfahren durch einen gerichtlichen Mahnbescheid ist ein zivilrechtliches und vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und darf nicht mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren durch Unternehmen oder Rechtsanwälte verwechselt werden. Durch einen Mahnbescheid kann auf einem günstigeren und schnellen Weg dem Gläubiger ein sogenannter Vollstreckungstitel verschafft werden. Ebenso wird mit Zustellung eines Mahnbescheides an den Schuldner auch der Eintritt der Verjährung für die Forderung gehemmt.
Wenn ein Schuldner nicht auf ein außergerichtliches Mahnverfahren - üblicherweise nach 3 Mahnungen- reagiert, dann kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Der Mahnbescheid wird dann dem Schuldner vom zuständigen zentralen Mahngericht zugestellt.
Das Mahnverfahren ist allerdings nur für Geldforderungen in Euro möglich und nicht zulässig für:
- Ansprüche aus einem Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen, wenn der effektive Jahreszins den geltenden Basiszinssatz bei Vertragsabschluss um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt
- Wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist
- Wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§688 II ZPO)
Gerichtlicher Mahnbescheid - Ablauf des Verfahrens
Sofern der Antrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht oder das Mahnverfahren anderweitig nicht zulässig ist, kann der Antrag auf Mahnbescheid zurückgewiesen werden. So läuft das Verfahren eines gerichtlichen Mahnbescheids ab:
- Nach Ausfüllen des Vordrucks für das Mahnverfahren erlässt das Gericht den Mahnbescheid mit der Aufforderung an den Schuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids die Geldforderung zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.
- Zahlt der Schuldner den geforderten Geldbetrag und sämtliche Verfahrenskosten, wird das Verfahren eingestellt.
- Widerspricht der Schuldner jedoch innerhalb der Frist von zwei Wochen, dann kommt es im weiteren Verlauf zu einem Zivilprozess.
- Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner) den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wird entweder von Amts wegen oder auf Erlass des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Schuldner kann dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch gegen diesen einlegen. Nach erfolgtem Einspruch durch den Schuldner geht der Rechtsstreit dann in ein ordentliches Verfahren über.
Lesen Sie hierzu auch unsere weiterführenden Artikel zu Mahnbescheid Kosten und Mahnbescheid beantragen.