Mahnbescheid Kosten
Kosten bedingt durch gerichtliches Verfahren
Für die vereinfachte Durchsetzung von Geldforderungen gibt es das gerichtliche Mahnverfahren - also die Beantragung eines Mahnbescheids über das zivilgerichtliche Gerichtsverfahren. Durch dieses Gerichtsverfahren entstehen für den Mahnbescheid Kosten.
Das Mahnverfahren durch einen gerichtlichen Mahnbescheid, ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung gegen den Schuldner ohne eine Klageerhebung.
Seitens des Mahngerichts wird die Richtigkeit der Geldforderung jedoch nicht geprüft, es erfolgt lediglich eine Prüfung auf formale Richtigkeit. Um einen Mahnbescheid zu beantragen benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Sie können den Mahnbescheid selbst beantragen.
Auf Antrag des Gläubigers wird das Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner wird gleichzeitig auch der Eintritt der Verjährung für die Forderung gehemmt.
Kosten für Mahnbescheid und deren Höhe
Die Mahnbescheid Kosten bzw. deren Höhe sind davon abhängig, ob Sie den Mahnbescheid selbst oder von einem Rechtsanwalt beantragen lassen.
Bei einer selbständigen Beantragung entstehen lediglich Gerichtskosten, die vom Mahngericht erhoben werden. Die Höhe der Gerichtskosten des Mahnbescheids richtet sich nach der Höhe des Streitwertes, also der Höhe der Geldforderung.
Die gesamten Kosten können zuvor online bei den Mahngerichten der Bundesländer über einen Kostenrechner ermittelt werden.
Gerichtskosten für Mahnbescheid und wer sie trägt
Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid werden fällig, sobald der Antrag beim Mahngericht eingeht. Sollte der Mahnantrag noch vor Erlass des Mahnbescheides aus irgendwelchen Gründen zurückgenommen werden, werden die Gebühren trotzdem fällig.
Hinsichtlich der Gerichtskosten des Mahnbescheids muss also der Gläubiger in Vorleistung gehen. Jedoch können sämtliche Kosten des Mahnbescheids beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ebenso können ab dem Zeitpunkt des Verzugs durch den Schuldner, diesem sämtliche Kosten (in angemessener Weise) angerechnet werden, die im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung entstanden sind (z.B. Anwaltskosten).
Im Falle des Widerspruchs durch den Schuldner können dann im weiteren Verlauf zusätzliche Kosten durch die Beantragung eines streitigen Verfahrens entstehen.
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