Mahnverfahren Ablauf
Der Ablauf des Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren ist im §§ 688 ff. ZPO geregelt und ist nicht zu verwechseln mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren etwa durch das Unternehmen selbst oder durch Rechtsanwälte. Es ist ein zivilrechtlich vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Der Gläubiger kann so beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Dieses Mahnverfahren ist nur für Geldforderungen in Euro möglich. Es ist insbesondere dann geeignet, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner hierzu Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
Gerichtliches Mahnverfahren - Ablauf und Abfolge in Einzelschritten
Das gerichtliche Mahnverfahren und dessen Ablauf im Einzelnen:
- Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann sowohl vom Gläubiger selbst, als auch von dessen Prozessbevollmächtigtem gestellt werden. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids müssen immer amtliche Vordrucke verwendet und ausgefüllt werden. Der Antrag wird dann an das zuständige Mahngericht versandt und der Mahnbescheid nach formaler Prüfung durch das Mahngericht erlassen.
- Der Mahnbescheid wird dem Schuldner bzw. Antragsgegner förmlich per Post zugestellt. Er enthält die Mitteilung darüber, welche Person bzw. welches Unternehmen welche Forderung gegen ihn erhebt. Der Antragsgegner hat nun innerhalb einer Frist von 2 Wochen (seit dem Tag der Zustellung) Zeit, den Anspruch des Gläubigers zu bezahlen oder beim Mahngericht Widerspruch einzulegen.
- Sofern der Schuldner den geforderten Geldbetrag und sämtliche Verfahrenskosten zahlt, wird das Verfahren eingestellt.
- Widerspricht der Schuldner gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen, dann kommt es im weiteren Verlauf zu einem Zivilprozess. Hat der Antragsgegner keine Zahlung geleistet oder ist diese nur unvollständig erfolgt, kann der Gläubiger nun (innerhalb einer Frist von 6 Monaten) einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.
- Der Vollstreckungsbescheid wird dann entweder vom Gericht selbst per Post zugestellt, oder der Antragsteller kann die Zustellung per zuständigen Gerichtsvollzieher veranlassen. Der Antragsgegner hat nun noch einmal eine 2-wöchige Einspruchsfrist. Ist diese Frist abgelaufen und hat der Schuldner nicht widersprochen, kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.
- Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein, kann das Mahnverfahren als normaler Zivilprozess weitergeführt werden. Hier muss dann der Antragsteller seinen Anspruch begründen und beweisen. Der Schuldner erhält ebenfalls Gelegenheit sich zu äußern. Es kommt anschließend dann meist zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme.