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Arbeitsvertrag kündigen

Grundsätzlich kann oder muss ein Arbeitsvertrag entweder seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gekündigt werden. Die Kündigung hat dabei jeweils immer schriftlich zu erfolgen und muss handschriftlich unterschrieben sein. Während ein Arbeitnehmer im Grunde „nur“ die Einhaltung seiner Kündigungsfrist beachten muss, hat ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter entlassen möchte, dagegen weit mehr zu beachten.

Arbeitsvertrag kündigen – seitens Arbeitnehmer

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages seitens Arbeitnehmer gilt es einige Punkte zu beachten, damit die Kündigung wirksam ist und nicht etwa aufgrund von Formfehlern als unwirksam gelten kann. So muss eine Kündigung grundsätzlich schriftlich ausgesprochen und mit vollem Namen handschriftlich unterschrieben sein (laut § 623 BGB). Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder Fax sind unzureichend. Die Gründe für seine Kündigung muss ein Arbeitnehmer nicht angeben.

Empfehlenswert ist, sich das Kündigungsschreiben immer bestätigen zu lassen. Wer sein Kündigungsschreiben lieber mit der Post zustellen lassen möchte, sollte dies stets per Einwurf- Einschreiben tun. Die Kündigung kann auch persönlich z.B. in der Personalabteilung oder bei einem Vorgesetzten abgegeben werden. Hier ist wichtig, sich den Eingang der Kündigung mit Datum schriftlich bestätigen zu lassen. Auch die Übergabe der Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen ist möglich.

Kündigungsfrist Arbeitsvertrag

Die Kündigungsfristen für den Arbeitsvertrag sind üblicherweise im Arbeitsvertrag oder geltenden Tarifvertrag festgehalten. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt nach § 622 BGB eine Kündigungsfrist von generell vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder bis zum Ende eines Monats. Kann die Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers nicht eingehalten werden, kann mit dem Arbeitgeber ggfs. auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Kündigungsschreiben Arbeitsvertrag

Das Kündigungsschreiben sollte klar und unmissverständlich formuliert sein. Der einfache Satz „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag“ reicht aus und ist damit eindeutig formuliert. Darüber hinaus kann auch der genaue Beendigungszeitpunkt (z.B. zum 31. Juli 2015) oder die rechtssichere Formulierung „zum nächstmöglichen Datum“ genannt werden. Entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist und die Wirksamkeit der Kündigung ist der Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber.

Arbeitsvertrag kündigen – seitens Arbeitgeber

Wer als Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen möchte, muss rechtlich einiges beachten, denn Formfehler können schnell bares Geld kosten. Die drei möglichen Kündigungsarten sind die Kündigung mit Kündigungsfrist (also die reguläre Kündigung), die fristlose Kündigung (bei besonderem Grund) und die Änderungskündigung (wenn sich die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern).

Die Kündigung eines Mitarbeiters sollte gründlich vorbereitet werden, damit es bei Fehlern im Kündigungsschreiben nachher nicht teuer wird. Vorab ist zu prüfen, ob die Kündigung des Mitarbeiters überhaupt erlaubt und möglich ist. So ist bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag eine fristgerechte Kündigung immer möglich. Hingegen kann ein Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag in der Regel nicht fristgerecht gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist bei beiden Verträgen möglich. Diese wichtigen Gründe sind im § 626 BGB festgehalten (z.B. Diebstahl oder Beleidigung).

Bei einer fristgerechten Kündigung muss nur dann ein Kündigungsgrund angegeben werden, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern handelt. Bei Kleinbetrieben greift das Kündigungsschutzgesetz hingegen nicht, es gibt jedoch folgende Ausnahme, bei der ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegen muss und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.

  • Wenn der Mitarbeiter schon vor dem 1.1.2004 im Unternehmen beschäftigt war und am 31.12.2003 mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt waren und diese fünf Mitarbeiter auch jetzt noch im Betrieb beschäftigt sind

Schwangere und Mitarbeiterinnen in den ersten vier Monaten nach der Geburt dürfen ebenso nicht gekündigt werden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Angestellten bedarf der Zustimmung des Integrationsamts, es sei denn, er ist noch nicht länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Während der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei:

  • Nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: zwei Monate
  • Nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: drei Monate
  • Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: vier Monate
  • Nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: fünf Monate
  • Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit : sechs Monate
  • Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: sieben Monate

Wer nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, darf im Arbeitsvertrag eine kürzere Grundkündigungsfrist vereinbaren. Diese muss aber mindestens vier Wochen (ohne festen Termin, wie z. B. zum Monatsende) betragen.

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Kundenmeinungen

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Auch ich bin vollkommen zufrieden, wüsste nicht was an noch verbessern könnte. Klasse Angebotsgenerator.

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Funktional, produktiv und effizient zum Schreiben von Angeboten.

Bewertung 5 von 5
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Mir gefällt der Angebotsgenerator auch sehr gut. Macht direkt Spaß damit trockene Büroarbeit zu erledigen, muss aber sein. Jetzt geht es viel schneller und einfacher. Hätte ich diese Seite doch nur sehr viel früher entdeckt. Für meine Büroarbeit brauche ich nur noch die halbe Zeit.

Bewertung 5 von 5
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